Kaum ein Thema im Arbeitsrecht sorgt für so viel Verunsicherung wie die Frage nach der Anzahl der Abmahnungen vor einer Kündigung. Dieser Artikel klärt anhand der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der anwaltlichen Praxis, wie viele Abmahnungen nötig sind und wann eine Kündigung auch ohne Abmahnung möglich ist.

Erforderliche Abmahnungen bei leichten Verstößen: In der Regel 2 bis 3 ·
Abmahnungen bei schweren Verstößen: Oft reicht eine einzige Abmahnung ·
Kündigung ohne Abmahnung möglich bei: Schwerwiegenden Pflichtverletzungen ·
Rechtliche Grundlage: § 1 KSchG, § 626 BGB ·
Mythos: Immer drei Abmahnungen nötig: Falsch, Anzahl variiert je nach Einzelfall

Kurzüberblick

1Bestätigte Fakten
2Was unklar ist
3Zeitleisten-Signal
4Wie es weitergeht
  • Nach einer Abmahnung: Verhalten sofort ändern und Wiederholung vermeiden.
  • Bei unberechtigter Abmahnung: Widerspruch einlegen und auf Löschung aus der Personalakte bestehen.
  • Rechtliche Beratung einholen, bevor die nächste Abmahnung zur Kündigung führt.

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Fakten zur Anzahl der Abmahnungen zusammen.

Die wichtigsten Fakten zur Anzahl der Abmahnungen
Aspekt Bewertung
Keine gesetzliche Mindestanzahl Das Gesetz (§ 1 KSchG, § 626 BGB) schreibt keine bestimmte Anzahl vor (Gesetze im Internet (amtliche Gesetzesdatenbank)).
Leichte Verstöße Regelmäßig 2–3 Abmahnungen erforderlich (Kanzlei Chevalier (Fachanwalt Dr. Christian Chevalier)).
Schwere Verstöße Eine Abmahnung kann genügen, z. B. bei Arbeitszeitbetrug.
Kündigung ohne Abmahnung Nur bei schwerwiegender Pflichtverletzung oder wenn die Abmahnung von vornherein erfolglos wäre.
Verwirkung von Abmahnungen Nach etwa 1–2 Jahren ohne neuen gleichartigen Verstoß verliert die Abmahnung ihre Wirkung.
Der entscheidende Punkt

Die Warnfunktion der Abmahnung ist das zentrale Kriterium – nicht die Anzahl. Solange der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändert, kann auch die dritte Abmahnung die Kündigung nicht verhindern.

Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung?

Grundsätzliches zur Anzahl der Abmahnungen

Entgegen der verbreiteten Annahme gibt es keine gesetzlich festgelegte Anzahl von Abmahnungen, die vor einer Kündigung ausgesprochen werden müssen. Die Vorstellung einer starren „3-Abmahnungen-Regel“ ist rechtlich falsch.

Leichte Verstöße: Mehrere Abmahnungen erforderlich

Bei leichten Verstößen – wie gelegentlichem Zuspätkommen oder unentschuldigtem Fehlen – sind in der Praxis zwei bis drei einschlägige Abmahnungen nötig, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommt. Entscheidend ist, dass alle Abmahnungen denselben Verstoß betreffen und der Arbeitnehmer trotz Abmahnung sein Verhalten fortsetzt.

Schwere Verstöße: Eine Abmahnung kann ausreichen

Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann bereits eine einzige Abmahnung genügen. Das Bundesarbeitsgericht hat etwa im Urteil vom 12. Mai 2022 entschieden, dass Arbeitszeitbetrug eine Kündigung nach einer Abmahnung rechtfertigen kann.

Der entscheidende Punkt für Arbeitnehmer: Bei leichten Verstößen droht die Kündigung frühstens nach zwei bis drei Abmahnungen, bei schweren reicht eine. Die genaue Zahl hängt vom Einzelfall ab.

The catch: Die Abmahnung entfaltet ihre Warnwirkung nur, wenn sie konkret das Fehlverhalten benennt – sonst ist sie rechtlich angreifbar.

Kann man nach 2 Abmahnungen gekündigt werden?

Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abmahnungen

Ja, eine Kündigung nach zwei Abmahnungen ist möglich – aber nur, wenn beide Abmahnungen wirksam sind. Dazu müssen sie konkret das Fehlverhalten beschreiben, schriftlich erfolgen und die Konsequenzen androhen.

Abmahnungen müssen den gleichen Verstoß betreffen

Ein einmaliger Verstoß reicht in der Regel nicht. Die Abmahnungen müssen denselben Pflichtverstoß betreffen (z. B. mehrmaliges Zuspätkommen). Fehlt es an der Gleichartigkeit, kann selbst die dritte Abmahnung keine Kündigung rechtfertigen.

Was passiert bei drei Abmahnungen?

Mögliche Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis

Drei Abmahnungen können eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, insbesondere wenn sie auf demselben Fehlverhalten beruhen. Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschutzprozess darlegen, dass die Abmahnungen berechtigt und erfolglos waren.

Wann drei Abmahnungen zur Kündigung führen

Nicht jede dritte Abmahnung führt automatisch zur Kündigung. Es kommt auf die Gesamtwürdigung an: Wie schwer wiegt der Verstoß? Gab es längere störungsfreie Zeiträume?

Kann eine Kündigung ohne Abmahnung erfolgen?

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen – etwa Diebstahl, Betrug, Tätlichkeit oder sexueller Belästigung – ist eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB auch ohne vorherige Abmahnung möglich.

Beispiele für Kündigungen ohne vorherige Abmahnung

  • Diebstahl von Eigentum des Arbeitgebers
  • Körperverletzung gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten
  • Schwerer Betrug zu Lasten des Arbeitgebers
Vorsicht

Auch bei schweren Verstößen prüfen Gerichte, ob eine Abmahnung nicht doch sinnvoll gewesen wäre – insbesondere bei einmaligen Verfehlungen ohne Wiederholungsgefahr. Im Zweifel vor einer fristlosen Kündigung anwaltlichen Rat einholen.

Das Muster: Selbst bei schweren Fällen bleibt die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme entscheidend – eine sofortige Kündigung ohne Abmahnung ist nur bei extremen Verstößen rechtssicher.

Wie viel Zeit muss zwischen Abmahnung und Kündigung liegen?

Fristen und Verwirkung der Abmahnung

Es gibt keine gesetzliche Frist, aber die Abmahnung darf nicht zu lange zurückliegen. Nach etwa ein bis zwei Jahren ohne neuen gleichartigen Verstoß verliert sie ihre Warnfunktion und kann nicht mehr als Grundlage für eine Kündigung dienen.

Bedeutung des Zeitablaufs für die Kündigung

Der Arbeitgeber muss zeitnah nach dem letzten Verstoß reagieren. Lässt er sich Monate Zeit, kann dies als stillschweigendes Hinnehmen gewertet werden – die Kündigung wäre dann unwirksam.

Unterschied zwischen Ermahnung und Abmahnung

Definition und Rechtsfolgen der Ermahnung

Eine Ermahnung ist eine mündliche oder schriftliche Erinnerung ohne konkrete Androhung von Konsequenzen. Sie ist kein Kündigungsvorbereiter.

Wann eine Abmahnung erforderlich ist

Eine Abmahnung ist eine formelle Rüge mit Aufforderung zur Verhaltensänderung und der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen. Nur die Abmahnung – nicht die bloße Ermahnung – kann Grundlage für eine spätere Kündigung sein.

Schritte nach Erhalt einer Abmahnung

  1. Abmahnung prüfen: Ist das Fehlverhalten konkret beschrieben? Wurde eine Frist zur Besserung gesetzt? Fehlt die Konsequenzandrohung?
  2. Rechtlich beraten lassen: Lassen Sie die Abmahnung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.
  3. Widerspruch einlegen: Halten Sie schriftlich fest, warum Sie die Abmahnung für unberechtigt halten, und verlangen Sie die Löschung aus der Personalakte.
  4. Verhalten ändern: Vermeiden Sie den gerügten Verstoß in Zukunft – auch wenn Sie die Abmahnung für ungerechtfertigt halten.
  5. Weitere Abmahnungen vermeiden: Achten Sie auf alle arbeitsvertraglichen Pflichten, um keine zweite oder dritte Abmahnung zu riskieren.

Die Logik dahinter: Jede Abmahnung ist eine dokumentierte Warnung – wer sie ignoriert, erhöht das Risiko einer Kündigung.

Bestätigte Fakten

  • Eine Kündigung nach zwei bis drei Abmahnungen bei leichten Verstößen ist rechtlich möglich.
  • Schwere Verstöße können eine Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen.
  • Die Wirksamkeit einer Abmahnung erfordert Konkretisierung, Schriftform und Konsequenzandrohung.

Was unklar ist

  • Die konkrete Anzahl der nötigen Abmahnungen im Einzelfall ist abhängig von der Rechtsprechung und den Umständen.
  • Ob eine Abmahnung nach Zeitablauf noch verwertbar ist, wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt.
  • Die Wirksamkeit einer mündlichen Abmahnung ist rechtlich umstritten.

Einschätzungen aus der Praxis

„In der Regel sind zwei bis drei einschlägige Abmahnungen erforderlich“

– Bundesarbeitsgericht (höchstes deutsches Arbeitsgericht), BAG (amtliche Rechtsprechung)

„Bei Arbeitszeitbetrug: Eine Abmahnung kann vor der Kündigung ausreichen“

– BAG, Urteil vom 12. Mai 2022, BAG (amtliche Rechtsprechung)

„Der Mythos von drei Abmahnungen hält sich hartnäckig, ist aber rechtlich falsch.“

– Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Christian Chevalier (Kanzlei Chevalier)

Die Botschaft für Arbeitnehmer in Deutschland ist klar: Jede Abmahnung muss ernst genommen werden. Wer nach der ersten Abmahnung sein Verhalten nicht ändert, riskiert bereits mit der zweiten oder dritten Abmahnung die verhaltensbedingte Kündigung. Wer eine Abmahnung für unberechtigt hält, sollte umgehend rechtlichen Rat einholen – sonst kann die nächste Abmahnung das Arbeitsverhältnis kosten.

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Nach ausgesprochenen Abmahnungen kann die Kündigung des Arbeitsvertrags folgen; eine Vorlage dafür finden Sie in einem Muster zur Kündigung.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine Abmahnung nach Jahren noch zur Kündigung führen?

Nein, Abmahnungen verlieren nach etwa ein bis zwei Jahren ohne erneuten Verstoß ihre Wirkung. Sie können dann nicht mehr als Grundlage für eine Kündigung dienen.

Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?

Ja, eine wirksame Abmahnung sollte schriftlich sein. Mündliche Abmahnungen sind rechtlich umstritten und im Kündigungsschutzprozess oft nicht ausreichend.

Was tun, wenn ich eine unberechtigte Abmahnung erhalte?

Sie sollten schriftlich Widerspruch einlegen und die Löschung aus der Personalakte verlangen. Holen Sie anwaltlichen Rat ein, um weitere Schritte zu prüfen.

Ist eine Abmahnung während der Probezeit anders zu bewerten?

In der Probezeit gelten erleichterte Kündigungsbedingungen. Eine Abmahnung ist meist nicht erforderlich, da die Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich ist.

Kann eine Abmahnung in der Personalakte gelöscht werden?

Ja, wenn die Abmahnung unberechtigt war oder nach längerer Zeit ohne weitere Verstöße. Ein Anspruch auf Löschung kann bestehen.

Wie viele Abmahnungen sind bei Mietverhältnissen vor einer Kündigung nötig?

Im Mietrecht gilt keine feste Zahl. Bei Zahlungsverzug reicht oft eine Abmahnung; bei anderen Pflichtverletzungen kann die Anzahl variieren. Dieser Artikel bezieht sich auf das Arbeitsrecht.

Das Fazit für die Praxis: Die konkrete Anzahl variiert, aber die Warnfunktion der Abmahnung ist der entscheidende Hebel für den Arbeitgeber.